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  3. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BERGISCHES LAND TOURISMUS MARKETING E.V.

    REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALANGEBOTE DES BERGISCHES LAND TOURISMUS MARKETING E.V

    Sehr geehrter Reisegast,

    wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden – nachstehend „Reisender“ genannt - mit Bergisches Land Tourismus Marketing e.V., nachstehend „BLTM“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages bei Vertragsschluss ab 01.07.2018. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalreisen des BLTM. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Ver-träge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.

    1.    Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden

    1.1. Für alle Buchungswege gilt:
    a) Grundlage des Angebots des BLTM und der Buchung des Reisenden sind die Rei-seausschreibung und die ergänzenden Informationen vom BLTM für die jeweilige Reise soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
    b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind vom BLTM nicht bevollmächtigt, Vereinba-rungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den verein-barten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die ver-traglich zugesagten Leistungen des BLTM hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
    c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom BLTM her-ausgegeben werden, sind für den BLTM und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht des BLTM gemacht wurden.
    d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom BLTM vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot vom BLTM vor, an das der BLTM für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der BLTM bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informations-pflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist an den BLTM die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
    e) Die vom Veranstalter gegebenen vorver-traglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilneh-merzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EG-BGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
    f) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Ver-pflichtung durch ausdrückliche und geson-derte Erklärung übernommen hat.

    1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder Telefax erfolgt, gilt:
    a) Mit der Buchung bietet der Reisende dem BLTM den Abschluss des Pauschalreisever-trages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 5 Werktage gebunden.
    b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den BLTM zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der BLTM dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu spei-chern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier
    oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebe-stätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Ver-tragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

    1.3. Bei Buchungen im elektronischen Ge-schäftsverkehr (z.B. Internet, App, Tele-medien) gilt für den Vertragsabschluss:
    a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elekt-ronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung vom BLTM erläutert.
    b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurück-setzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
    c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind ange-geben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
    d) Soweit der Vertragstext vom BLTM im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
    e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende dem BLTM den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
    f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
    g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig bu-chen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der BLTM ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
    h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung vom BLTM beim Reisen-den zu Stande.
    i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestäti-gung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestäti-gung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. Soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speiche-rung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Der BLTM wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

    1.4. Der BLTM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktritts-recht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5 ). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

    2.    Bezahlung

    2.1. Der BLTM und der Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfäl-lig.

    2.2. Abweichend von den Regelungen in Ziffer 2.1. ist die Übergabe eines Siche-rungsscheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit nicht erforderlich, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Pauschale Rei-seleistungen und/oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 2.1. vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzah-lung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.

    2.3. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der BLTM zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurück-behaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der BLTM berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rück-trittskosten gemäß Ziff. 5. zu belasten.

    3.    Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

    3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BLTM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vom BLTM vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abwei-chungen unerheblich sind und den Gesamt-zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

    3.2. Der BLTM ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

    3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleis-tung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom BLTM gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der vom BLTM gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rück-tritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Ände-rung als angenommen.

    3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der BLTM für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entspre-chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

    4.    Preiserhöhung; Preissenkung

    4.1. Der BLTM behält sich nach Maßgabe der
    § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisever-trag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
    a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energie-träger,
    b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafen-gebühren, oder
    c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
    sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

    4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern der BLTM den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

    4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
    a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziff. 4.1.a) kann der BLTM den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der BLTM vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    - Anderenfalls werden die vom Beförde-rungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der BLTM vom Kunden verlangen.
    b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
    c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziff. 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den BLTM verteuert hat

    4.4. Der BLTM ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. ge-nannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebe-ginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den BLTM führt. Hat der Kun-de/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom BLTM zu erstatten. Der BLTM darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die dem BLTM tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der BLTM hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

    4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Rei-senden zulässig.

    4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom BLTM gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der vom BLTM gesetzten Frist aus-drücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

    5.    Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung

    5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktre-ten. Der Rücktritt ist gegenüber dem BLTM unter der vorstehend/nachfolgend angege-benen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfoh-len, den Rücktritt in Textform zu erklären.

    5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der BLTM eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht vom BLTM zu vertreten ist. Der BLTM kann ebenfalls keine Entschädigung verlangen, soweit am Be-stimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftre-ten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außerge-wöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

    5.3. Der BLTM hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichti-gung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Ent-schädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
    a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn kostenlos
    b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
    c) vom 20. bis zum 9. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
    d) vom 8. bis zum 4. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
    e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises

    5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem BLTM nachzuweisen, dass der BLTM überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom BLTM geforderte Entschädi-gungspauschale.

    5.5. BLTM behält sich vor, anstelle der vor-stehenden Pauschalen eine höhere, konkre-te Entschädigung zu fordern, soweit der BLTM nachweist, dass dem BLTM wesentlich höhere Aufwendungen, als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der BLTM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksich-tigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

    5.6. Ist der BLTM infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflich-tet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

    5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom BLTM durch Mittei-lung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalrei-severtrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem BLTM 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

    5.8. Werden auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann der BLTM, ohne dass ein Rechtsanspruch des Reisenden auf die Vornahme der Umbu-chung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 25,00 € erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubu-chung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen oder wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der BLTM keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat.

    5.9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskos-tenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend emp-fohlen.

    6.    Obliegenheiten des Reisenden

    6.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat dem BLTM oder seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseun-terlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der vom BLTM mitgeteilten Frist erhält.

    6.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
    a) Wird die Reise nicht frei von Reisemän-geln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
    b) Soweit der BLTM infolge einer schuldhaf-ten Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
    c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter vom BLTM vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter vom BLTM vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an den BLTM unter der mitgeteilten Kontaktstelle vom BLTM zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters vom BLTM bzw. seiner Kon-taktstelle vor Ort wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
    d) Der Vertreter vom BLTM ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

    6.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem BLTM zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom BLTM verwei-gert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

    7.    Besondere Obliegenheiten des Reisen-den bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten

    7.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessange-bote oder vergleichbare Leistungen beinhal-ten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inan-spruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.

    7.2. Der BLTM schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besonde-re, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.

    7.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der BLTM nur Ver-mittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.

    8.    Beschränkung der Haftung

    8.1. Die vertragliche Haftung vom BLTM für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeige-führt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

    8.2. Der BLTM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleis-tungen so eindeutig gekennzeichnet wur-den, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise vom BLTM sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

    8.3. Der BLTM haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten vom BLTM ursäch-lich geworden ist.

    8.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistun-gen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise des BLTM sind und von diesem zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 8.2. lediglich vermittelt werden, haftet der BLTM nicht für Leistungserbringung sowie Perso-nen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet der BLTM nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.

    9.    Rücktritt der BLTM wegen Nichterrei-chens der Mindesteilnehmerzahl

    9.1. Der BLTM kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe fol-gender Regelungen zurücktreten:

    9.2.  Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rück-trittserklärung vom BLTM beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

    9.3. Der BLTM hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

    9.4. Der BLTM ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüg-lich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindest-teilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

    9.5. Ein Rücktritt von BLTM später als 14 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

    9.6. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Rei-sepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

    10.    Nicht in Anspruch genommene Leistungen
    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom BLTM zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Der BLTM wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leis-tungsträger um eine Rückerstattung bemü-hen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurückbezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträ-gern tatsächlich an den BLTM zurückerstattet worden sind.

    11.    Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
    Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem BLTM geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reise-vermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertrag-lichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

    12.    Rechtswahl- und Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung

    12.1. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsver-hältnis zwischen dem Reisenden und der BLTM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Rei-sende können den BLTM ausschließlich am Sitz vom BLTM verklagen.

    12.2. Für Klagen des BLTM gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentli-chen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BLTM vereinbart.

    12.3. Der BLTM weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der BLTM nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil-nimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedin-gungen für den BLTM verpflichtend würde, informiert der BLTM die Verbraucher hier-über in geeigneter Form. Der BLTM weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

    © Urheberrechtlich geschützt; Noll & Hüt-ten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017 –2018

    REISEVERANSTALTER IST:

    Bergisches Land Tourismus Marketing e.V. (BLTM)
    Stöcken 19
    42651 Solingen
    Vorsitzende: Uta Schneider
    Registergericht: AG Wuppertal, VR 26758
    Telefon +49 (0) 212 / 88 16 06 73
    Telefax +49 (0) 212 / 88 16 06 66
    info@die-bergischen-drei.de

    GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMITTLUNG VON REISELEISTUNGEN UND PAUSCHALREISEN

    Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen;
    Gliederung in die Abschnitte A, B und C

    Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde oder Reisender genannt) und dem Bergisches Land Tourismus Marketing e.V., nachstehend „BLTM“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 251 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
    Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten Reiseleistung gliedern sich diese Vermittlungsbedingungen in 3 Abschnitte.

    Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung
    A) 
    einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt A dieser Ge-schäftsbedingungen

    B) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B dieser Geschäftsbedingungen

    C) einer Pauschalreise finden Sie die Regelungen in Abschnitt C dieser Geschäftsbedingungen.

    ABSCHNITT A:
    REGELUNGEN BEI DER VERMITTLUNG EINER EINZELNEN REISELEISTUNG ODER MEHRERE REISELEISTUNGEN EINER EINZIGEN ART VON REISELEISTUNG 

    Die Vorschriften dieses Abschnitt A  über die Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. gelten aus-schließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von verbunde-nen Reiseleistungen nach Abschnitt B noch Teil einer Pauschalreise nach Abschnitt C sind. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

    1.    Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
     

    1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den BLTM kommt zwischen dem Kunden und dem BLTM der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
    1.2. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der BLTM den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektroni-schem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
    1.3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und vom BLTM ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschrif-ten, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
    1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertrags-partner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinba-rung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungs-bedingungen und Tarifbestimmungen.

    2.    Allgemeine Vertragspflichten des BLTM, Auskünfte, Hinweise
    2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch den BLTM vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kun-den direkt übermittelt.
    2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der BLTM im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der BLTM gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
    2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der BLTM nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen vom BLTM im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
    2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der BLTM bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
    2.5. Sonderwünsche nimmt der BLTM nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der BLTM für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Ver-tragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

    3.    Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

    3.1. Sowohl den Kunden, wie auch den BLTM trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den BLTM ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Eintrittskarten, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu über-prüfen.
    3.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den BLTM durch Übergabe im Geschäftslokal des BLTM oder nach Wahl des BLTM durch postalischen oder elektroni-schen Versand.

    4.    Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem BLTM

    4.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermitt-lungstätigkeit des BLTM nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
    4.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:
    a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
    b)  Ansprüche des Kunden an den BLTM entfallen insoweit, als der BLTM nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzei-ge nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der BLTM nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem BLTM die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
    c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 4.1 entfallen nicht
    - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverlet-zung des  BLTM oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge-hilfen des BLTM resultieren
    - bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BLTM oder ei-nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BLTM beruhen
    - bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht
    - oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
    Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
    4.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 4 unberührt.
    4.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, dem BLTM auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

    5.    Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso

    5.1. Der BLTM ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
    5.2. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der BLTM, soweit dies den Vereinbarungen zwischen dem BLTM und dem Leistungserbrin-ger entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
    5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
    5.4. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des BLTM nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbe-sondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des BLTM ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der BLTM aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

    6.    Pflichten des BLTM bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

    6.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem BLTM gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem BLTM als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
    6.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des  BLTM auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
    6.3. Übernimmt der BLTM - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet der BLTM für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
    6.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittel-ten Leistungserbringern besteht keine Pflicht des BLTM zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fris-ten oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

    7.    Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

    7.1. Der BLTM weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kos-tenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
    7.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserück-trittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inan-spruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
    7.3. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungs-pflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsaus-schlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der BLTM haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedin-gungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

    8.    Vergütungsansprüche des Vermittlers
    Die Vermittlungstätigkeit des BLTM ist für den Kunden kostenlos.

    9.    Haftung des BLTM

    9.1. Soweit der BLTM eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet der BLTM nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.
    9.2.  Der BLTM haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des BLTM, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
    9.3. Eine etwaige eigene Haftung des BLTM aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten sowie die Haftung nach § 651x BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

    10.    Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

    10.1. Der BLTM weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der BLTM nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für den BLTM verpflichtend würde, informiert der BLTM die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der BLTM weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
    10.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das ge-samte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und dem BLTM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den BLTM ausschließlich an deren Sitz verklagen.
    10.3. Für Klagen des BLTM gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentli-chen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-kannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BLTM vereinbart.

     

    ABSCHNITT B: REGELUNGEN BEI DER VERMITTLUNG VON VERBUNDENEN REISE-LEISTUNGEN GEM. § 651W BGB

    Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn der BLTM das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten Vertrags verbundene Reiseleistungen entstehen.

    1.    Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen

    1.1. Der BLTM darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen verbundener Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn der BLTM sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen vom BLTM selbst zu erbringen sind oder Entgelt-forderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit vom BLTM
    a) Reiseleistungen ausfallen oder
    b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsauf-forderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
    1.2. Diese Sicherstellung leistet der BLTM bei der Vermittlung von verbun-denen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an den BLTM verbundener Reiseleistun-gen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.

    2.    Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A

    2.1. Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen Reise-leistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9; 10; 11.
    2.2. Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass der BLTM seine Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Sicherstellung der Zahlungen erfüllt hat.

    ABSCHNITT C: REGELUNGEN FÜR DIE REISEVERMITTLUNG VON PAUSCHALREISEN GEM. § 651V BGB DURCH DEN BLTM

    Die Regelungen dieses Abschnitts C über die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v GBG n.F. gelten ausschließlich, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.

    1.    Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen
    Der BLTM und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder anneh-men, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reisever-anstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein des Reiseveranstalters mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

    2.    Erklärungen des Kunden / Reisenden
    Der BLTM gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der BLTM wird den Reise-veranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Der BLTM empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Kontaktstelle des Reiseveran-stalters zu erklären.

    3. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A

    3.1. Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung Pauschalreisen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbe-dingungen: 1; 2.1; 2.3; 2.4; 2.5; 3.1; 4.1; 4.4; 6.4; 7; 8; 10; 11.
    3.2. Ziffer 2.2. des Abschnitts A gilt nur, soweit Informationen betroffen sind, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.
    3.3. Ziffer 3.2 des Abschnitts A gilt nur, soweit der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

    © Diese Vermittlerbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2018

    VERMITTLER DER REISELEISTUNGEN IST:

    Bergisches Land Tourismus Marketing e.V. (BLTM)
    Stöcken 19
    42651 Solingen
    Vorsitzende: Uta Schneider
    Registergericht: AG Wuppertal, VR 26758
    Tel.: +49 (0) 212 / 88 16 06-65
    Fax: +49 (0) 212 / 88 16 06 66
    Email: info@die-bergischen-drei.de

    Stand dieser Fassung: Mai 2018

        Social-Media

        Datenverarbeitung durch soziale Netzwerke
        Wir unterhalten öffentlich zugängliche Profile in sozialen Netzwerken. Die im Einzelnen von uns genutzten sozialen Netzwerke finden Sie weiter unten.
        Soziale Netzwerke wie Facebook, Google+ etc. können Ihr Nutzerverhalten in der Regel umfassend analysieren, wenn Sie deren Webseite oder eine Webseite mit integrierten Social-Media-Inhalten (z. B. Like-Buttons oder Werbebannern) besuchen. Durch den Besuch unserer Social-Media-Präsenzen werden zahlreiche datenschutzrelevante Verarbeitungsvorgänge ausgelöst. Im Einzelnen:
        Wenn Sie in Ihrem Social-Media-Account eingeloggt sind und unsere Social-Media-Präsenz besuchen, kann der Betreiber des Social-Media-Portals diesen Besuch Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Ihre personenbezogenen Daten können unter Umständen aber auch dann erfasst werden, wenn Sie nicht eingeloggt sind oder keinen Account beim jeweiligen Social-Media-Portal besitzen. Diese Datenerfassung erfolgt in diesem Fall beispielsweise über Cookies, die auf Ihrem Endgerät gespeichert werden oder durch Erfassung Ihrer IP-Adresse.
        Mit Hilfe der so erfassten Daten können die Betreiber der Social-Media-Portale Nutzerprofile erstellen, in denen Ihre Präferenzen und Interessen hinterlegt sind. Auf diese Weise kann Ihnen interessenbezogene Werbung in- und außerhalb der jeweiligen Social-Media-Präsenz angezeigt werden. Sofern Sie über einen Account beim jeweiligen sozialen Netzwerk verfügen, kann die interessenbezogene Werbung auf allen Geräten angezeigt werden, auf denen Sie eingeloggt sind oder eingeloggt waren.
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        Rechtsgrundlage
        Unsere Social-Media-Auftritte sollen eine möglichst umfassende Präsenz im Internet gewährleisten. Hierbei handelt es sich um ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die von den sozialen Netzwerken initiierten Analyseprozesse beruhen ggf. auf abweichenden Rechtsgrundlagen, die von den Betreibern der sozialen Netzwerke anzugeben sind (z. B. Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
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